Rn 9

Der Ag kann seinen Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, sofern nicht Versäumnisurteil gegen ihn ergangen ist (§ 697 IV 1). § 182a SGG (Beitragsansprüche für die private Pflegeversicherung) legt die Grenze auf den Zeitpunkt, zu welchem die Abgabe an das Sozialgericht verfügt ist. Zum arbeitsgerichtlichen Verfahren vgl § 46a ArbGG. Zwischenzeitliche Klageerweiterung hindert die Widerspruchsrücknahme nicht. Das Gesetz gibt keine Grundlage, dem Ag dieses Recht zu versagen. Es tritt ›Verfahrensaufspaltung bzw -trennung‹ ein (Hamm AnwBl 89, 247). Zu dem von Widerspruch und Rücknahme nicht betroffenen Teil kann das str Verfahren fortgesetzt werden. ASt wie Ag können den Antrag auf DsV stellen (§ 696 Rn 4) und jede Partei kann ihren eigenen Antrag auch wieder zurücknehmen. Zum Stillstand kommt das Verfahren erst bei Rücknahme aller Anträge. Der Ag kann die Rücknahme schriftlich (s.a. § 702 II 3, 4, § 702 Rn 14), elektronisch, zu Protokoll im Termin oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts (§ 697 IV 2) oder jedes AG (§ 129a) erklären. Ein Formular ist für die Widerspruchsrücknahme nicht eingeführt, s § 703c Rn 3. Für den Bevollmächtigten gilt § 703 nicht mehr nach Abgabe ins streitige Verfahren. Wenn er nicht Anwalt ist (§ 88 II), muss er dort seine Vollmacht nachweisen (§§ 80, 88 II). Anwaltszwang besteht für die Widerspruchsrücknahme nicht (§ 697 IV 2 iVm § 78 III).

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