Rn 20

Zur Anhängigkeit s Rn 17. Als rechtshängig gilt die Streitsache mit Zustellung (§ 693) des MB, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben ist. Der für die Bewertung als ›alsbald‹ maßgebliche Zeitraum bestimmt sich nicht nach der Monatsfrist in § 691 II. Die Erweiterung des für die Beurteilung der rechtzeitigen Zustellung des Mahnbescheids (BGH NJW-RR 06, 1436 [BGH 27.04.2006 - I ZR 237/03]) maßgeblichen Zeitraums auf einen Monat ist auf die Fälle beschränkt, in denen sich die Zustellung des MB durch nachlässiges Verhalten des ASt verzögert (BGH NJW 08, 1672, Rz 12). Bei § 696 III kommt es allein auf die Abgabe ›alsbald‹ an. ›Alsbald‹ ist wie ›demnächst‹ in § 167 zu verstehen; durch § 167 soll die Partei vor einer von ihr nicht zu vertretenden verzögerlichen Sachbehandlung geschützt werden (BGH NJW 08, 1672, Rz 11). Zuzurechnen sind dem Kl alle Verzögerungen, die er oder sein Prozessbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozessführung hätten vermeiden können. Von der Partei zu vertretende geringfügige Verzögerungen bis zu 14 Tagen sind regelmäßig unschädlich (BGH 24.1.13 – IX ZR 108/12). Der ASt muss nach Mitteilung des Widerspruchs ohne schuldhafte Verzögerung die Abgabe an das Streitgericht veranlassen. Dazu hat er die restlichen Gerichtsgebühren einzuzahlen und den Antrag auf DsV zu stellen. Das ist von ihm idR binnen zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Widerspruchs zu erwarten (BGH NJW 08, 1672). Wird die Sache nicht alsbald an das Prozessgericht abgegeben, tritt Rechtshängigkeit mit Zustellung der Anspruchsbegründung ein (BGH NJW 09, 1213 [BGH 05.02.2009 - III ZR 164/08]). Ist bereits VB ergangen und der Widerspruch als Einspruch zu behandeln (§ 694 II 1), gilt für die Rechtshängigkeit § 700 II.

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