Rn 17

Der bis dahin beim Mahngericht anhängige Rechtsstreit gilt mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, als dort anhängig (§ 696 I 4). Anhängigkeit ist definiert als ›Zuordnung eines Rechtsschutzgesuches an ein (bestimmtes) Gericht durch privaten oder auch gerichtlichen Akt‹, das Schweben einer Sache in einem beliebigen Verfahren (vgl Bambg FamRZ 94, 520). Zur Rechtshängigkeit vgl Rn 20. Die Abgabe enthält keine Kostenentscheidung. Die entsprechende Anwendbarkeit von § 281 III 1 (§ 696 I 5) besagt, dass die beim Mahngericht erwachsenen Kosten als Teil der Kosten behandelt werden, die beim streitigen Gericht erwachsen und die Last der Mehrkosten durch das Mahnverfahren nicht grds den ASt trifft (§ 281 III 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge