Rn 7

Die Geldsumme muss bestimmt sein. Ähnlich geregelt ist das bei der Klageschrift. Sie muss die ›bestimmte Angabe des Gegenstands‹ enthalten (§ 253 II 2). Während aber bei der Klageschrift im Falle des immateriellen Schadens nach § 253 II BGB ein unbezifferter Antrag für zulässig erachtet wird, schließt bereits die Formulierung ›bestimmte Geldsumme‹ in § 688 es aus, dem Mahngericht die Ermittlung des angemessenen Betrags zu überlassen.

 

Rn 8

Wird ausschließlich ein isolierter Zinsanspruch auf laufende Zinsen geltend gemacht (›aus … seit …‹), ist die Geldsumme dennoch bestimmt iSv § 688 I. Ein gleichartiger Klageantrag (§ 253) wäre genügend ›bestimmt‹ (vgl BAG NJW 03, 2403). Der Klageantrag muss nicht möglichst bestimmt, sondern hinreichend bestimmt sein (BAG NJW 03, 2403 [BAG 01.10.2002 - 9 AZR 215/01]), so dass ein ihm entsprechendes Urt vollstreckungsfähig wäre. Bei den ›laufenden‹ Zinsen genügt deshalb die Angabe des Anfangszeitpunkts. Auch wenn § 688 an den Mahnantrag höhere Anforderungen zu stellen scheint (vgl auch § 690 I Nr 3: ›unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung‹), als an den Klageantrag, bleibt der Zweck entscheidend. Ebenso wie beim Urt kann zu jedem Zeitpunkt, auch erst bei der Vollstreckung, berechnet werden, welcher bestimmte Betrag an Zinsen bis zur Vollstreckung angelaufen ist. Der GV berechnet vor der Pfändung den Betrag der beizutreibenden Geldsumme oder prüft die vom Gläubiger aufgestellte Berechnung nach. Dabei sind Zinsen, die dem Gläubiger ohne Bestimmung des Endes des Zinsenlaufes zugesprochen sind, vorläufig bis zu dem Tage anzusetzen, an dem die Zwangsvollstreckung erfolgt (vgl § 130 I 2 Nr 2 GVGA).

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