Rn 1

§ 688 regelt die Zulässigkeit des Mahnverfahrens allgemein. § 690 legt den notwendigen Inhalt des Antrags fest. Nirgends bringt die ZPO zum Ausdruck, dass das Mahnverfahren nur für Forderungen vorgesehen ist, die unbestritten sind oder bleiben. Einige Verfahren können bestätigen, dass das Mahnverfahren deshalb bevorzugt wird, weil es ohne Vorschuss in Gang gesetzt wird und weil die Verjährung auch ohne den zeitaufwändigeren Aufwand einer Klageschrift gehemmt werden kann. Wenn Ag vorbringen, das Mahnverfahren werde missbraucht, um sie willkürlich, mühelos und risikoarm vor Gericht ziehen zu können, wird dieser, aus Einzelfällen abgeleitete, Verdacht durch die Statistik nicht bestätigt.

 

Rn 2

Die Vorschrift ist in II Nr. 1 geändert (›bis 508‹ statt ›bis 509‹) durch Gesetz v 11.3.16 (BGBl I 16, 396), mWv 21.3.16. § 688 III u IV 1 wurden geändert durch Gesetz v 11.6.17 (BGBl I 17, 1607) mWv 14.7.17.

 

Rn 3

Während im Mahnverfahren grds keine Schlüssigkeitsprüfung stattfindet, fordert § 688 II Nr 1 dem Mahngericht Ermittlungen und Berechnungen ab, um den Verbraucher als Kreditnehmer zu schützen.

 

Rn 4

In Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) gelten die Vorschriften über das Mahnverfahren entsprechend (§ 113 II FamFG).

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