Rn 6

Der unselbstständige (§ 67) wie auch der streitgenössische (§ 69) Streithelfer hat den Rechtsstreit in der Lage anzunehmen, in der er sich zum Zeitpunkt seines Beitritts befindet (Hs 1). Der Nebenintervenient ist an die Prozesshandlungen der Hauptpartei und des Gerichts gebunden. Dies gilt für Geständnisse, Einwilligungs- und Verzichtserklärungen, den Beginn und Ablauf von Fristen einschließlich bereits entstandener Präklusionslagen (§§ 296, 529, 531), Versäumungen von Prozesshandlungen wie auch den Schluss der Tatsachenverhandlung. Angriffs- und Verteidigungsmittel, die von der Hauptpartei versäumt wurden oder auf die sie verzichtet hat, kann der Nebenintervenient nicht geltend machen. Eine von der Hauptpartei versäumte Notfrist kann, weil für den Fristlauf (auch von Rechtsmitteln) allein auf die Partei abzustellen ist, nicht mehr nachgeholt werden. Mangels Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand darf der Streithelfer die Klage nicht beschränken und zurücknehmen, weder eine Klageänderung vornehmen noch ihr zustimmen, keine Zwischenfeststellungs- und Widerklage erheben, weder Erledigung, Anerkenntnis noch Verzicht erklären und keinen Vergleich schließen. Die Unterbrechung des Rechtsstreits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptpartei tritt auch ein, wenn diese durch einen Streithelfer, der dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetreten ist, unterstützt wird. Die Unterbrechung macht das Handeln des Nebenintervenienten in gleicher Weise unwirksam wie das der unterstützten Partei (BGH WM 14, 1141 Rz 1).

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