Rn 13

Gem Abs 3 kann die Anmeldung bis zum Ablauf des ersten Tages der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden, auch dafür steht auf der Webseite des BfJ ein Formular bereit. Warum diese kurze Frist gewählt wurde, bleibt unklar. Anscheinend geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Anmelder den Auftakt der mündlichen Verhandlung persönlich oder über Online-Medien verfolgt und dann noch am selben Tag eine fundierte Entscheidung treffen kann, ob er es bei der Anmeldung belässt und sich damit unwiderruflich an das Verfahrensergebnis bindet.

 

Rn 14

Die rechtzeitige Rücknahme bewirkt, dass das Urteil im Musterfeststellungsverfahren für den betreffenden Verbraucher nicht bindend ist (§ 613 I 2), außerdem entfällt die Sperrwirkung für Individualklagen gem § 610 III. Bei einem bereits anhängigen Individualverfahren endet die Aussetzung (§ 613 II aE).

 

Rn 15

Sinkt durch Rücknahmen die Zahl der Anmelder unter 50, so bleibt die Musterfeststellungsklage dennoch zulässig, sofern am Stichtag, dh zwei Monate nach Bekanntmachung (§ 606 III Nr 3), die notwendigen 50 Anmeldungen vorlagen (BTDrs 19/2507, 23).

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