Rn 1

Der Wechselprozess ist eine auf Vereinfachung und weitere Beschleunigung gerichtete Unterart des Urkundenprozesses. Er folgt daher den §§ 592 ff, soweit sich aus den § 603–605 nichts anderes ergibt. Die wichtigsten Besonderheiten sind die zusätzlichen Gerichtsstände des § 603 und die Verkürzung der Ladungsfristen gem § 604 II, III. Bezüglich der Wechselvorlegung und der Nebenforderungen gibt es Beweiserleichterungen (§ 605). In Abweichung von § 592 können als Ansprüche aus Wechseln auch Nichtzahlungsansprüche eingeklagt werden. Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Wechselprozess geklagte werde (§ 604 I). Der weiteren Beschleunigung dient auch § 227 III Nr 4, wonach es im Wechsel- oder Scheckprozess (nicht aber auch im Nachverfahren) keine zwingende Terminsverlegung in der Zeit der früheren Gerichtsferien gibt. In der Zwangsvollstreckung findet eine Aussetzung der Verwertung gepfändeter Sachen nicht statt, § 813b VI. Bei der Kammer für Handelssachen (vgl §§ 95 I Nr 2 und 3, 96, 98 GVG) entscheidet der Vorsitzende, § 349 II Nr 8. Eine umfassende Schiedsabrede hindert bei sachgerechter Auslegung eine Klage im Wechselprozess regelmäßig nicht; sie ist erst im Nachverfahren erheblich (BGH NJW 94, 136; BGHZ 165, 376, 380).

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