Rn 5

Aus der Einheit von Vor- und Nachverfahren folgt auch, dass die Prozesshandlungen des Gerichts und der Parteien im Urkundenprozess grds für das Nachverfahren fortwirken. So gilt eine PKH-Bewilligung für den Urkundenprozess auch für das Nachverfahren. Eine Beweisaufnahme braucht nicht wiederholt zu werden. Die Wirkungen eines Geständnisses oder der Anerkennung der Urkundenechtheit bleiben bestehen. Verzichtbare Rügen zur Zulässigkeit der Klage (zB der fehlenden Ausländersicherheit gem § 110 I, der fehlenden Kostenerstattung gem § 269 VI oder der Schiedsvereinbarung gem § 1032 I), die präkludiert sind (§ 296 III), bleiben verloren. Hingegen wirken Fristsetzungen und eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens gem § 296 I und II nur für den Urkundenprozess. Denn der Bekl darf sich im Urkundenprozess auf den bloßen Widerspruch beschränken (§ 599 I); dann kann ihm eine dortige Untätigkeit nicht im Nachverfahren schaden (MüKoZPO/Braun/Heiß § 600 Rz 8).

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