Rn 3

Um Kosten zu sparen, erkennt der Bekl, der sich mit den Mitteln des Urkundenprozesses nicht verteidigen kann, den Klageanspruch häufig unter dem Vorbehalt der Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren an (die Gebührenermäßigung nach Nr 1211 KV GKG ist allerdings umstr; dafür Hamburg OLGR 04, 456; St/J/Berger Vor § 592 Rz 7; dagegen Jena, Beschl v 20.8.12, 9 W 381/12). Damit liegen ein Widerspruch und gleichzeitig ein auf den Urkundenprozess beschränktes Anerkenntnis vor. Die Ansicht, dass auf dieser Grundlage das Vorbehaltsurteil als Anerkenntnisvorbehaltsurteil ergehen kann, hat sich in der Praxis weitgehend durchgesetzt (Kobl MDR 56, 560 f [OLG Koblenz 25.05.1956 - 5 W 189/56]; Karlsr OLGR 04, 200; Schlesw OLGR 05, 136; Hamm 16.9.05 – 30 U 78/04; offenlassend BGH WM 92, 159, 161 [BGH 24.10.1991 - IX ZR 18/91]) und ist auch in der Lehre herrschend (ua MüKoZPO/Braun/Heiß § 599 Rz 5; St/J/Berger § 599 Rz 4; aA etwa Kleinwächter NJW 57, 737f). Für die hM streiten der Wille des historischen Gesetzgebers, der Zweck des Anerkenntnisses gem § 307, ein Urt allein auf dessen Grundlage zu ermöglichen, sowie die Dispositionsbefugnis der Parteien und die Prozessökonomie. Das Anerkenntnis unter Vorbehalt ist zwar ein eingeschränktes Anerkenntnis, was seiner Eignung als Urteilsgrundlage aber nicht entgegensteht. Das Anerkenntnisvorbehaltsurteil ist daher zulässig. § 93 findet allerdings keine Anwendung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge