Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 27.02.2004; Aktenzeichen 23 O 218/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.12.2007; Aktenzeichen XII ZR 183/05)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.2.2004 verkündete Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil der III. Kammer für Handelssachen des LG Münster wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.2.2004 verkündete Schlussurteil der III. Kammer für Handelssachen des LG Münster wie folgt abgeändert:

Das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 27.2.2004 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten des Berufungsverfahrens gegen das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil, die der Beklagte zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, Kostenvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung Erfolg gehabt hat.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der H-GmbH (im Folgenden: H) vom Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D AG die Zahlung rückständiger Miete für Gewerberaum.

Gegenstand der Insolvenzschuldnerin ist die Herstellung, der Handel und der Vertrieb von Textilien. Die Insolvenzschuldnerin ist aus verschiedenen gesellschaftsrechtlichen Neugründungen und Umstrukturierungen hervorgegangen.

Über das Vermögen der H1 GmbH & Co. KG, die Inhaberin der geschützten Marke "D2" war, wurde am 1.3.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Firma D2 AG erwarb zunächst aus der Insolvenzmasse das bewegliche Anlagevermögen. Das unbewegliche Anlagevermögen, insbesondere die Firmengrundstücke, übernahm die H. Kurz darauf erwarb die H auch das bewegliche Sachanlagevermögen, da es bei der D2 AG zu Liquiditätsproblemen kam. Entgegen ihrem ursprünglichen Zweck übernahm die H nunmehr die Funktion einer reinen Besitzgesellschaft. Ihr wesentliches Vermögen bestand aus dem Besitz der Liegenschaft "D2", T-Str. ... in ...8 H1. Ihr Gesellschaftszweck beschränkte sich auf die Verwaltung und Vermietung der Immobilie. Für den Erwerb des unbeweglichen Vermögens wurde ein Kaufpreis von 3.750.000 EUR vereinbart. Zur Finanzierung dieses Erwerbs nahm die H bei der Klägerin einen Finanzierungskredit auf. Der Kreditvertrag wurde unter dem 27.04./2.5.2001 geschlossen. Die Klägerin gewährte den Kredit im Hinblick auf den Wert der Immobilie, der im Wesentlichen durch deren Vermietung bestimmt war. Gesichert war der Kredit durch die erzielten und erzielbaren Mieten.

Entsprechend ihrem Unternehmenskonzept vermietete die H mit undatiertem Mietvertrag die Betriebsgrundstücke zum 1.3.2001 an die D1 AGl. Den Mietvertrag unterschrieb Herr C als Vertreter beider Vertragsparteien. Die monatliche Bruttomiete betrug 77.614,07 EUR. Das Mietverhältnis war befristet bis zum 31.12.2015.

Ebenfalls mit Vereinbarung vom 27.4./2.5.2001 trat die H alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus sämtlichen Mietverträgen, die sie für das Objekt T-Str. ..., ...8 H, abgeschlossen hatte, zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Klägerin an diese ab. In Ziff. 4 der Abtretungsvereinbarung wurde folgende Regelung getroffen:

"Die Bank ist berechtigt, eine nach Nr. 3 Abs. 2 dem Sicherungsgeber eingeräumte Einziehungsbefugnis zu widerrufen und die Forderungsabtretungen auch im Namen des Sicherungsgebers ggü. dem jeweiligen Drittschuldnern offen zu legen und die Forderungen einzuziehen, wenn der Kreditnehmer mit fälligen Zahlungen auf die durch diesen Vertrag gesicherten Forderungen in Verzug ist, seine Zahlungen eingestellt hat oder die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt worden ist. Diese Maßnahmen wird die Bank nur in dem Umfang ergreifen, wie es zur Erfüllung der rückständigen Forderungen erforderlich ist."

Ziff. 5 des Abtretungsvertrages lautet:

"Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, nennenswerte Änderungen der Mietverträge, insbesondere hinsichtlich des Mietzinses und der Laufzeit, nur im Einvernehmen mit der Bank zu vereinbaren".

Auch die D2 AG trat unter dem 27.04./2.5.2001 alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen aus sämtlichen Untermietverträgen betreffend das "D2-Haus" zur Sicherheit an die Klägerin ab.

Nach verschiedenen Beteiligungsveränderungen entstand im Jahr 2002 aus der D2 AG durch Umfirmierung die D AG, die jetzige Insolvenzschuldnerin. Die Umfirmierung wurde am 2.8.2002 in das Handelsregister eingetragen.

Die H war an der Insolvenzschuldnerin beteiligt. Ursprünglich hielt sie von dem Stammkapital (2.000.000 EUR) einen Anteil von 82,5 % (1,65 Mio.). Mit Verträgen vom 15.7.2002 übertrug die H ihr gehörende Inhaberaktien wie folgt:

  • F GmbH & Co. KG: 398.600
  • Rechtsanwalt T1: 404.000
  • I GmbH: 598.600

Ab dem 15.7.2002 hielt die H somit von dem Stammkapital (2.000.000 EUR) der Insolvenzschuldnerin nur noch einen Anteil i.H.v...

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