Rn 6

Bei Zusammentreffen mehrerer Abweisungsgründe gilt: Das Fehlen von Sachurteilsvoraussetzungen führt, wie stets, zur Abweisung der Klage als unzulässig. Ist die Klage im Urkundenprozess unstatthaft und gleichzeitig unbegründet, so wird sie als unbegründet abgewiesen (BGH, MDR 76, 561); eine zusätzliche hilfsweise Klageabweisung als im Urkundenprozess unstatthaft ist unzulässig und unbeachtlich (BGH Beschl v 23.2.06 – VII ZR 250/04). Ein paralleles Nachverfahren endet wegen Identität der Streitgegenstände automatisch, wenn die Urkundenklage als unbegründet abgewiesen wird (vgl § 600 Rn 10), während es sich als ordentliches Verfahren fortsetzt, wenn die höhere Instanz die Urkundenklage als im Urkundenprozess unstatthaft abweist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge