Rn 3

Die Klage ist als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen, wenn kein Anspruch iSd § 592 geltend gemacht wird (vgl § 592 Rn 5 ff), wenn der Kl die anspruchsbegründenden (und nicht unstreitigen, vgl § 592 Rn 12) Tatsachen nicht durch Urkunden beweisen kann (§ 592) oder wenn der Kl gem § 595 II beachtlichen Einwendungen des Bekl zwar – wofür mit Blick auf § 599 I einfacher Widerspruch genügen muss – entgegengetreten ist (sonst Abweisung der Klage als unbegründet), sie aber nicht mit den Beweismitteln des § 595 II ausräumen kann. Auch bei einer Hilfsaufrechnung des Bekl mit einer unstreitigen oder bewiesenen Gegenforderung muss die Klage, wenn der Bekl seine primären Einwendungen nicht mit den Mitteln des Urkundenprozesses beweisen kann, (nur) als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen werden, da es sonst gem § 322 II zu einem endgültigen Verbrauch der Gegenforderung käme (BGHZ 80, 97, 99f). Die Abweisung als im Urkundenprozess unstatthaft erfolgt auch bei Säumnis des Bekl (§ 597 II). Die Geständnisfiktion des § 331 I 1 gilt nur für die Echtheit der (ordnungsgemäß mitgeteilten) Urkunden und die Übereinstimmung einer Abschrift mit dem Original (MüKoZPO/Braun/Heiß § 597 Rz 7; St/J/Berger § 597 Rz 14; enger Musielak/Voit/Voit § 597 Rz 12).

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