Rn 17

Auch bei Klageerhebung im Urkundenprozess ist eine unzulässige Klage als unzulässig abzuweisen, eine unbegründete als unbegründet (§ 597 I). Fehlt es nur an den Statthaftigkeitsvoraussetzungen des Urkundenprozesses, wird die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen (§ 597 II). Eine hilfsweise Klageabweisung als im Urkundenprozess unstatthaft neben derjenigen als unbegründet ist unbeachtlich (BGH Beschl v 23.2.06 – VII ZR 250/04). Eine Klagestattgabe erfolgt durch Vorbehaltsurteil gem § 599, wenn der Bekl dem Anspruch widersprochen hat, andernfalls durch vorbehaltloses Endurteil.

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