Rn 6

Die Möglichkeit des zuständigen (s § 584) Revisionsgerichts, eigene Tatsachenfeststellungen und -würdigungen vorzunehmen, bezieht sich allein auf Tatsachen, die die Zulässigkeit und Begründetheit der Wiederaufnahmeklage betreffen. Für die Neuverhandlung der Hauptsache ist nach einem Zwischenurteil über Zulässigkeit und Begründetheit aber zurückzuverweisen (Anders/Gehle/Hunke ZPO § 590 Rz 2), und zwar an dasjenige Gericht, dessen Feststellungen von dem Anfechtungsgrund betroffen sind, vgl § 583. Vielfach wird allerdings in Fällen, in denen sich der Wiederaufnahmegrund auf tatsächliche Feststellungen bezieht, ohnehin das Berufungsgericht auch bei Anfechtung von Revisionsurteilen zuständig sein, es sei denn, dessen tatsächliche Feststellungen sind angegriffen (s § 584 Rn 5).

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