Rn 6

Das Revisionsgericht entscheidet über Wiederaufnahmeklagen gegen sonstige Urteile in der Revisionsinstanz, also über diejenigen, gegen die ein Nichtigkeitsgrund nach § 579 oder ein Restitutionsgrund nach § 580 Nr 4 oder 5 geltend gemacht wird. Damit wird gewährleistet, dass das Revisionsgericht über die seiner eigenen Entscheidung anhaftenden Wiederaufnahmegründe entscheidet (vgl BVerwG BayVBL 17, 713). Die Zuständigkeit des Revisionsgerichts gilt aber auch dann, wenn derselbe Wiederaufnahmegrund auch den vorinstanzlichen Urteilen anhaftet (BGH WM 80, 1350; anders noch BGHZ 61, 95), obwohl der Wortlaut von Abs 1 Hs 2 eher für eine Zuständigkeit des Berufungsgerichts spricht. Zu Recht (s Rn 1, 5) wird der Wortlaut auch erweitert auf die Restitutionsgründe nach Nr 1–3, 6 und 7, falls das Revisionsgericht selbst tatsächliche Feststellungen getroffen hat und diese durch die Wiederaufnahmeklage angegriffen werden (BGHZ 62, 18).

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