Rn 7

Die Verweisung auf § 570 I, III (Abs 5) betrifft die aufschiebende Wirkung der Rechtsbeschwerde. Wie die sofortige Beschwerde hat die Rechtsbeschwerde grds keine aufschiebende Wirkung. Aufschiebende Wirkung kommt ihr dann zu, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat (§ 570 I). Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen (BTDrs 14/4722, 118). Ebenso kann es auch die Vollziehung der Entscheidung 1. Instanz im Wege der einstweiligen Anordnung aussetzen (BGH WM 02, 827, 828; NJW-RR 06, 332, 333; WuM 11, 703 Rz 1; WM 17, 782 Rz 3; ZInsO 20, 401 Rz 3). Liegen die engen Voraussetzungen einer derartigen Entscheidung vor, kann in der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in der Hauptsache angeordnet werden, dass die Vollziehung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts ausgesetzt bleibt (BGHZ 169, 17 Rz 30 = NJW 06, 3553). Hebt das Rechtsbeschwerdegericht nur die Beschwerdeentscheidung auf, würde anderenfalls die erstinstanzliche Entscheidung wieder wirksam werden; denn der sofortigen Beschwerde kommt idR keine aufschiebende Wirkung zu (§ 570 I), und darauf, ob das Beschwerdegericht eine einstweilige Anordnung trifft, hat das Rechtsbeschwerdegericht keinen Einfluss. Die Aussetzung kann vAw erfolgen (BGHZ 169, 17 Rz 31 = NJW 06, 3553). Ein Antrag ist also nicht zwingend erforderlich. Voraussetzung einer Aussetzung der Vollziehung des erst- oder zweitinstanzlichen Beschlusses ist, dass durch dessen weitere Vollziehung dem Beschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aufschiebung und dass das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (BGHZ 169, 17 Rz 31 = NJW 06, 3553; BGH WuM 10, 252 Rz 1; AnwBl 12, 470 Rz 3; ZInsO 20, 401 Rz 3). Die Anordnung muss sich auf die Rechtswirkungen einer bereits ergangenen Entscheidung beziehen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht befugt, erstmals vorläufigen Rechtsschutz bis zur Entscheidung über einen in den Vorinstanzen abgelehnten Antrag zu gewähren (BGH NJW-RR 06, 332, 333 [BGH 01.12.2005 - IX ZB 208/05] zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 II InsO iRe Rechtsbeschwerdeverfahrens, das die Abweisung eines Insolvenzantrags betraf).

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