Rn 5

Wenn das Ausgangsgericht die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt hat (§ 572 I), ist nur noch dieses für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung zuständig. Das Beschwerdegericht kann weitergehende Anordnungen treffen, etwa eine Sicherheitsleistung oder eine Abwendungsbefugnis hinzufügen. Die Anordnungen müssen sich jedoch auf die Wirkungen der angefochtenen Entscheidung beziehen; Anordnungen mit dem Charakter einer einstweiligen Verfügung sind von § 570 III nicht gedeckt (BGH NJW-RR 06, 332, 333 [BGH 01.12.2005 - IX ZB 208/05]). Schon vor der Nichtabhilfeentscheidung kann das Beschwerdegericht zuständig sein, wenn die sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht eingelegt worden ist und wegen Dringlichkeit eine Entscheidung vor Durchführung des Abhilfeverfahrens geboten erscheint (Zö/Heßler Rz 3). Das Beschwerdegericht kann auch die Entscheidung des Ausgangsgericht über die Aussetzung der Vollziehung aufheben oder abändern. Auch das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Entscheidung des Ausgangsgerichts aussetzen. Es kann weitergehend anordnen, dass die Vollziehung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts ausgesetzt bleibt (BGHZ 169, 17 Rz 30 = NJW 06, 3553). Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung ist unanfechtbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge