Rn 11

Gegen Kostenentscheidungen ist die sofortige Beschwerde nur dann statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Seit dem Inkrafttreten des Kostenrechtsreformgesetzes vom 5.5.04 wird nicht mehr zwischen Kostengrundentscheidungen und anderen Entscheidungen in Kostensachen (zB im Kostenfestsetzungsverfahren, §§ 104 III, 107 III, oder im Zusammenhang mit der Beitreibung von Zwangsvollstreckungskosten, §§ 788 I, 793) differenziert. Nicht von Abs 2 erfasst werden Entscheidungen aufgrund von Kostengesetzen außerhalb der ZPO, die idR selbst entsprechende Wertgrenzen und ein gesondert geregeltes Beschwerderecht enthalten (BTDrs 14/4722, 110). Ein nach § 2 I GKG kostenbefreites Land ist jedenfalls dann befugt, Beschwerde gegen eine auf Kostenaufhebung lautende Kostenentscheidung zu erheben, wenn im Verfahren gerichtliche Auslagen entstanden sind, für die gebührenrechtlich allein der Gegner haftet (BGH MDR 09, 653). Zu den Entscheidungen über Kosten iSv Abs 2 gehören auch Entscheidungen im Zusammenhang mit der Beitreibung von Zwangsvollstreckungskosten nach § 788 (BGH NJW 12, 3308 Rz 11; WM 20, 1210 Rz 5 ff; vgl BTDrs 14/4722, 110). Wenn darüber zu entscheiden ist, ob der Gerichtsvollzieher mit Recht die Vollstreckung einer Hauptforderung verweigert hat, gilt Abs 2 dagegen nicht; es handelt sich um eine sofortige Beschwerde nach Abs 1 (BGH NJW 12, 3308 [BGH 09.08.2012 - VII ZB 86/10] Rz 12).

 

Rn 12

Der Wert des Beschwerdegegenstandes (Beschwerdewert) wird in der Weise ermittelt, dass die gegebene Kostenbelastung oder -erstattung mit derjenigen verglichen wird, welche der Beschwerdeführer anstrebt (BGH WM 20, 980 Rz 3; vgl auch § 47 GKG). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (§ 4 I), also nicht, wie sonst bei der Beschwer, der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (BGH MDR 16, 300 Rz 8). Nachgeschobene Kostenbeträge bleiben daher grds außer Betracht. Hilft das Ausgangsgericht der sofortigen Beschwerde tw ab (§ 572 I), ist der Zeitpunkt der abändernden Entscheidung maßgebend; denn erst mit der Nichtabhilfeentscheidung fällt der Rechtsbehelf beim Beschwerdegericht an (KG MDR 07, 235). Liegen mehrere Beschwerden vor, ist der Beschwerdewert für jedes Rechtsmittel getrennt zu bestimmen. Legen mehrere Streitgenossen sofortige Beschwerde ein, bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes dagegen nach dem Gesamtbetrag der Beschwer aller Streitgenossen, soweit diese sich nicht deckt (vgl BGHZ 23, 333, 339; Zö/Heßler § 511 Rz 25; anders bei der streitgenössischen Nebenintervention, vgl BGH WM 01, 1270, 1272). Stammt die angefochtene Entscheidung vom Rechtspfleger (vgl § 11 I RPflG), findet dann, wenn die Beschwerdesumme nach der Teilabhilfe nicht mehr erreicht ist, die Erinnerung nach § 11 II 1 RPflG statt. Wird die Sache gleichwohl dem Beschwerdegericht vorgelegt, weist dieses die Sache zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren an das Ausgangsgericht zurück. Der sodann zuständige Richter ist an die Zurückverweisung gebunden. Er kann nicht seinerseits eine Entscheidung ablehnen, weil er die sofortige Beschwerde weiterhin für statthaft hält.

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