Rn 3

Wie die Nichtzulassungsbeschwerde (und die Revision) wird sie eingeleitet durch Einreichung eines Schriftsatzes (Zulassungsschrift) beim Revisionsgericht, der den Maßgaben der §§ 548–550 zu entsprechen hat (§ 566 II 2). Wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 544, 543) müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision dargelegt werden (§ 566 II 2 iVm § 566 IV). Die Zulassungsgründe des § 566 IV entsprechen denjenigen des § 543 II 1.

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