Rn 2

Wie die Berufungsbegründungsfrist beträgt die Revisionsbegründungsfrist zwei Monate. Dauer, Beginn und Berechnung sowie die Möglichkeit der Fristverlängerung mit Einwilligung des Gegners und ohne Einwilligung des Gegners beurteilen sich dem Grundsatz nach entsprechend der Berufung (vgl dazu § 520 Rn 4 ff).

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