Rn 4

Die zweimonatige Frist zur Begründung der Berufung ist mangels gesetzlicher Bezeichnung (vgl § 224 I S 2) keine Notfrist. Sie beginnt mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (dazu § 517 Rn 5 ff), welches angefochten werden soll, spätestens jedoch mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Damit knüpft der Fristbeginn an dasselbe Ereignis an wie die Frist zur Einlegung der Berufung (§ 517). Zur Fristberechnung und zu weiteren Einzelheiten des Laufes der Frist wird auf die Erläuterungen in § 517 Rn 2–15 verwiesen. Ob die Frist eingehalten ist, hat das Berufungsgericht ggf im Wege des Freibeweises zu klären (BGH NJW-RR 12, 509, 510 [BGH 22.12.2011 - VII ZB 35/11]).

 

Rn 5

Wurde dem Berufungskläger für die Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt (s § 517 Rn 17 f), ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Bewilligung nach dem Ablauf der Begründungsfrist oder so kurz davor erfolgte, dass eine sachgerechte Begründung nicht mehr fristgemäß möglich war (§ 233). Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beträgt einen Monat (§ 234 I 2); sie beginnt mit dem Zugang des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses. Die Berufung ist innerhalb derselben Frist zu begründen (§ 236 S 2). Somit ist die Begründungsfrist einen Monat kürzer als in einem Berufungsverfahren ohne Prozesskostenhilfeantrag des Berufungsklägers. Diese Ungleichbehandlung von bemittelten und mittellosen Rechtsmittelführern ist angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts hinzunehmen (vgl BGH NJW 06, 2857, 2858 [BGH 29.06.2006 - III ZA 7/06]).

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