Rn 17

Der Berufungskläger (§ 511 Rn 53) kann die Durchführung des Berufungsverfahrens von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff) abhängig machen. Wegen der Bedingungsfeindlichkeit der Berufungseinlegung (§ 519 Rn 25) kann er jedoch nicht Berufung nur für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe einlegen; geht er gleichwohl so vor, darf das Rechtsmittel nicht vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag als unzulässig verworfen werden (BGH MDR 13, 481f). Er darf jedoch dem Prozesskostenhilfegesuch den Entwurf der Rechtsmittelschrift beifügen (BGH NJW-RR 00, 879); denn dann ist die Berufung noch nicht eingelegt, sondern nur angekündigt.

 

Rn 18

Für die Wahrung der Berufungsfrist reicht es aus, dass der Berufungskläger innerhalb der Frist einen vollständigen und ordnungsgemäßen (BGH NJW-RR 06, 140, 141 [BGH 31.08.2005 - XII ZB 116/05]) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 117) ohne Begründung bei dem Berufungsgericht einreicht und sich die Einlegung der Berufung bis zur Entscheidung über den Antrag vorbehält. Ergeht diese erst nach dem Ablauf der Berufungsfrist, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff) zu gewähren, wenn er vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass sein Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit zurückgewiesen werde (BGH WM 14, 2124, 2125). Selbst wenn der Prozesskostenhilfeantrag nicht vollständig war, kann Wiedereinsetzung wegen einer unverschuldeten Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden, wenn nämlich die Unvollständigkeit unverschuldet war und ein vollständiger Antrag innerhalb der Frist des § 234 bei dem Berufungsgericht eingeht (BGH aaO).

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