Rn 24

Diesen Willen muss das Berufungsgericht ggf im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (BGH MDR 09, 760) ermitteln. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Berufungskläger im Zweifel dasjenige will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seinem recht verstandenen Interesse entspricht (BGH NJW-RR 04, 862 [BGH 20.01.2004 - VI ZB 68/03]). Verbleiben danach Zweifel an dem Willen des Berufungsklägers, muss sich die Auslegung an den Interessen des Berufungsbeklagten orientieren (BGH NJW 03, 3203, 3204 [BGH 11.07.2003 - V ZR 233/01]). Die Auslegung gegen den Wortlaut der Berufungsschrift ist jedoch idR nicht gerechtfertigt (BGH NJW-RR 02, 646). Maßgeblich für die Auslegung sind alle innerhalb der Berufungsfrist dem Berufungsgericht bekannten Umstände. Erst wenn sich auch durch Auslegung nicht der unbedingte Wille zur Einlegung der Berufung feststellen lässt, fehlt es an der wirksamen Einlegung.

 

Rn 25

Die Wirksamkeit der Berufungseinlegung hängt nicht davon ab, dass in der Berufungsschrift das Wort ›Berufung‹ gebraucht wird; auch eine unzutreffende Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht (BGH MDR 08, 1293).

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