Rn 12

Will das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen anders beurteilen als der erstinstanzliche Richter oder will es die protokollierte Aussage eines Zeugen anders als dieser verstehen, muss es den Zeugen erneut vernehmen (§ 398, vgl § 398 Rn 4). Das Ermessen des Berufungsgerichts, ob die zu treffenden Feststellungen die erneute Erhebung bereits in 1. Instanz erhobener Beweise erfordern, ist in diesem Fall auf Null reduziert (BGH VersR 09, 817 Tz 21). Nimmt das Berufungsgericht in derartigen Fällen eine Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht vor, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör durch rechtsfehlerhafte Anwendung der prozessualen Vorschrift des § 529 I Nr 1 verletzt (BGH VersR 06, 949) und damit die revisionsrechtliche Überprüfung eröffnet.

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