Rn 15

Zur ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzbedeutung ist es grds erforderlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen bzw die Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit und das sich daraus ergebende Bedürfnis für ein korrigierendes Eingreifen des BGH darzustellen. In Bezug auf die aufgeworfene Rechtsfrage sind insb auch Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese umstr sind. Klärungsbedürftig sind auch solche Rechtsfragen, hinsichtlich derer dargelegt werden kann, dass sie noch nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG v 16.6.16 – 1 BvR 873/15 Tz 34 – juris). An die Darlegung sind dann keine besonderen Anforderungen zu stellen, wenn die zu beantwortende Rechtsfrage sowie ihre Entscheidungserheblichkeit sich unmittelbar aus dem Prozessrechtsverhältnis ergeben; zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache ist ein Hinweis auf Streit in Rspr und Literatur entbehrlich, wenn der entscheidungserheblichen Rechtsfrage bereits wegen ihres darzulegenden Gewichts für die beteiligten Verkehrskreise grundsätzliche Bedeutung zukommt (BGH NJW 04, 2222, 2223 [BGH 11.05.2004 - XI ZB 39/03] mwN; vgl § 543 Rn 12). Ergibt sich die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage daraus, dass entweder die Instanzgerichte dem BGH weitgehend nicht folgen oder im Schrifttum ernstzunehmende Bedenken gegen die höchstrichterliche Rspr geäußert werden (vgl § 543 Rn 12), sind die Instanzgerichte und deren abweichende Meinung bzw die im Schrifttum geäußerten Bedenken gegen die höchstrichterliche Rspr namhaft zu machen. Betrifft die Rechtsfrage auslaufendes Recht, muss zudem aufgezeigt werden, dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (BGH NJW 03, 1943, 1944 [BGH 27.03.2003 - V ZR 291/02]; 24.5.22 – XI ZR 390/21 Rz 9 – juris). Zum Zulassungsgrund ›Fortbildung des Rechts‹ vgl § 543 Rn 13; aus den dortigen Ausführungen folgen die Darlegungserfordernisse.

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