Rn 13

Dieser Zulassungsgrund deckt sich weitgehend mit dem der Grundsatzbedeutung (vgl Ahrens/Bornkamm Der Wettbewerbsprozess 9. Aufl, Kap 29 Rz 18; MüKo/Krüger § 543 Rz 11). Zur Fortbildung des Rechts (§ 543 II 1 Nr 2 1. Alt) ist die Zulassung der Revision geboten, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlass besteht dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder tw fehlt (BGH NJW 03, 1943, 1945 = BGHZ 154, 288, 292; zum Revisionszulassungsgrund der Rechtsfortbildung und seiner Darlegung vgl auch Gehrlein VersR 08, 1623f). Das Bedürfnis für eine höchstrichterliche Leitentscheidung dürfte indiziert sein, wenn technischer Fortschritt (zB Internet) oder Veränderungen rechtlicher Bezugspunkte (zB Auswirkung steuerrechtlicher Änderungen auf die Vertragsgestaltung) zur Beurteilung anstehen (vgl Zö/Heßler § 543 Rz 12) sowie in Rechtsgebieten, die – wie etwa das Lauterkeitsrecht, das Immaterialgüterrecht und das Gesellschaftsrecht – einem dynamischen Entwicklungsprozess unterliegen (MüKo/Krüger § 543 Rz 11). Zur Fortbildung des Rechts bzw wegen Grundsatzbedeutung ist die Zulassung der Revision ferner geboten, wenn eine Vorlage an den EuGH nach Art 267 AEUV (vormals Art 234 EG) in Betracht kommt (BVerfG 8.10.15 – 1 BvR 1320/14 – BeckRS 2015, 55268 Tz 13; vgl auch Musielak/Voit/Ball § 543 Rz 7; Vorwerk FS Thode 05, 645, 656 f; zur Zulassung der Revision zur Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts vgl auch Wolf WM 05, 1345, 1350; Kiethe/Groeschke WRP 06, 29 ff). Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt daher immer vor, wenn eine entscheidungserhebliche Frage durch eine Vorlage nach Art 267 AEUV zu klären ist (BGH 16.1.03 – I ZR 130/02 – juris; zum Erfordernis einer Auseinandersetzung mit der Vorlagepflicht vgl BVerfG GRUR Int 11, 72 [BVerfG 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08]), es sei denn, dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (sog acte-clair-Doktrin vgl nur EuGH v 6.10.82 – Rs 283/81, NJW 83, 1257, 1258 – C.I.L.F.I.T.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge