Rn 6

Zur Ermittlung des Wertes der Beschwer vgl § 511 Rn 17–36. Der Wert der Beschwer ist vom Revisionsgericht iRd Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zu bestimmen (BGH NJW-RR 05, 1011 [BGH 20.04.2005 - XII ZR 92/02]) und vAw zu prüfen (BGH v 13.8.09 – I ZR 33/08 – juris). An eine Festsetzung durch das Berufungsgericht ist das Revisionsgericht nicht gebunden (BGH NJW-RR 05, 224). Allerdings kommt den Werten, die die Parteien in den Vorinstanzen angegeben haben bzw den in den Instanzen festgesetzten Streitwerten eine maßgebliche Bedeutung zu. Von Angaben, die in einem Zeitpunkt gemacht werden, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, ist eine größere Objektivität zu erwarten, als von einer späteren Einschätzung (BGH GRUR 12, 1288 Tz 4; vgl auch BGH v 18.12.14 – III ZR 221/13 Tz 2 – juris; v 27.10.16 – III ZR 300/15 Tz 5 – juris: verlässliche und vollständige Angaben sind erforderlich). Ein Kläger oder Beklagter, der einen Streitwert unter 20.000,01 EUR angegeben oder nie in Zweifel gezogen hat, wird kaum jemals Erfolg haben, wenn er nach Klageabweisung oder nach Verurteilung geltend macht, das wirtschaftliche Interesse, das er mit der Klage verfolge/die in der Verurteilung liegende Beschwer sei weit höher zu bemessen (Ahrens/Bornkamm Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl Kap 29 Rz 16; BGH 29.3.22 – VIII ZR 99/21 Tz 19 – juris; 9.2.12 – I ZR 142/11 Tz 4 – juris). Soweit jedoch verlangt wird (BGH v 15.5.14 – I ZR 176/13 – Tz 6), dass der Beklagte bereits in den Vorinstanzen darlegt, dass und wie hoch seine wirtschaftlichen Belastungen im Falle des Unterliegens sein werden und er im Hinblick darauf die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht beantragen müsse, widrigenfalls eine höhere Beschwer im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden könne, geht dies mE zu weit. Der Beklagte hat auf den Streitwert idR keinen Einfluss; das Ausmaß seiner wirtschaftlichen Belastungen ist idR nicht geeignet, einen Zulassungsgrund zu ergeben. Ungeachtet dieser krit Anmerkung ist bei der Angabe des Streitwertes zu Beginn des Verfahrens bzw der Reaktion hierauf, jedenfalls eine gewisse ›Weitsichtigkeit‹ anzuraten.

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