Rn 31

Auch das Anerkenntnis des Beklagten ist in beiden Instanzen möglich und führt zu einer Stattgabe der Klage. Die Berufung des Beklagten gegen ein erstinstanzliches Anerkenntnisurteil (Kobl NJW-RR 00, 529 [OLG Koblenz 21.09.1999 - 3 U 1939/98]) wird im Fall der Erfolglosigkeit zurückgewiesen, andernfalls führt sie zur Abänderung des Urteils. Hat die Berufung Erfolg, weil nach Auffassung des Berufungsgerichts kein wirksames Anerkenntnis vorlag, so kommt eine Zurückverweisung entsprechend § 538 II Nr 6 in Betracht (München MDR 91, 795). In all diesen Fällen handelt es sich um ein streitiges Urt, nicht um ein Anerkenntnisurteil, so dass für die Nebenentscheidungen die allgemeinen Grundsätze gelten (§§ 91, 92, 97, 708 ff, 543 II).

 

Rn 32

Erkennt der Beklagte nach Einlegung der Berufung durch den Kl in der Berufungsinstanz den geltend gemachten Anspruch an, so lautet das Urt auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Für dieses Anerkenntnisurteil gilt § 708 Nr 1, die tatsächlichen Voraussetzungen des § 93 liegen grds genauso wenig vor, wie die des § 543 S 2. Hat dagegen der Beklagte gegen die Klagestattgabe Berufung eingelegt und erkennt der Kl den auf Abänderung und Klageabweisung gerichteten Berufungsantrag an, so handelt es sich nicht um ein Anerkenntnis, sondern um einen Verzicht auf den Klageanspruch (§ 306), so dass – unabhängig von einem Antrag des Beklagten – ein Verzichtsurteil ergeht (Anders/Gehle/Göertz ZPO vor § 306 Rz 4).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge