Rn 3

§ 540 enthält – neben einer vereinfachten Abfassungsform (Abs 1 S 2) – besondere Regelungen nur für den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils. Diese unterscheiden sich danach, ob gegen das Urteil weitere Rechtsmittel (Nichtzulassungsbeschwerde, Revision) gegeben sind oder nicht (Rn 14 ff). Für die übrigen Bestandteile des Urteils gelten gem § 525 die allgemeinen Vorschriften (insbes § 313 I) sowie die allgemeinen Praktikabilitätsanforderungen mit den sich aus dem Wesen der zweiten Instanz ergebenden Besonderheiten.

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