Rn 18

Gegen ein echtes Versäumnisurteil ist allein der Einspruch nach §§ 539 III, 338–343, 346 gegeben. Unechte Versäumnisurteile (Rn 3, 5, 14) sind kontradiktorische Endurteile, die nur der Revision unterliegen (BGH LM § 338 ZPO Nr 2). Gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts findet die Revision nach §§ 565 S 1, 514 Abs 2 ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands statt (BGH Urt v 8.10.15 – III ZR [Ü] 1/15; BGH NJW-RR 08, 876 [BGH 03.03.2008 - II ZR 251/06]).

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