Rn 5

Nicht im Wege eines (echten) Versäumnisurteils kann über die Berufung auch dann entschieden werden, wenn das angefochtene Urt bei Beachtung der Verfahrensvorschriften nicht hätte ergehen dürfen. Dies gilt für ein unzulässiges Teilurteil (BGH LM § 540 ZPO Nr 5), für ein Urt trotz Unterbrechung des Verfahrens (Köln ZIP 94, 958) oder Wegfall der Rechtshängigkeit (Frankf OLGZ 94, 77). Hier ergeht im Wege eines unechten Versäumnisurteils durch das Berufungsgericht regelmäßig die Entscheidung, die die Vorinstanz richtigerweise getroffen hätte (Wieczorek/Schütze/Gerken § 539 Rz 12).

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