Rn 13

Die Zurückweisung erfolgt in den Gründen des Berufungsurteils (BGH NJW-RR 91, 768 [KG Berlin 13.11.1990 - 1 W 6522/89]; zur Unzulässigkeit eines Zwischenurteils oder separaten Beschlusses MüKoZPO/Rimmelpacher Rz 29), wobei eine Darlegung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich ist (BGH NJW 06, 153 [BGH 18.10.2005 - VI ZR 270/04]; BVerfG NJW 90, 2373 [BVerfG 21.02.1990 - 1 BvR 1117/89]). Diese umfasst die Feststellung der Unvermeidbarkeit der Verzögerung durch das Gericht (BGH NJW 99, 585). Die Zurückweisung ist auch durch den Einzelrichter möglich, ohne dass es einer Vorlage an den Spruchkörper nach § 526 II Nr 1 bedarf (München GE 10, 201; § 526 Rn 17).

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