Rn 17

Durch die Übertragung nach § 526 tritt der Einzelrichter vollständig an die Stelle des Kollegiums, er wird in allen Belangen zum Prozessgericht, er ist dann für alle Maßnahmen und Entscheidungen unter Einschluss der Endentscheidung allein zuständig (BGH NJW-RR 12, 702). Er führt das Verfahren in der Situation fort, in der es sich zum Zeitpunkt der Übertragung befindet. In Gang gesetzte Fristen laufen unverändert weiter (Zö/Gummer/Heßler Rz 9). Seine Entscheidungsbefugnis erstreckt sich über die Zulässigkeit (BGH NJW-RR 12, 702 [BGH 04.04.2012 - III ZR 75/11]; KG KGR 09, 620) und Begründetheit der Hauptsache hinaus (über beides indes nur nach mündlicher Verhandlung durch Urt, nicht durch Beschl nach § 522) auf nachträgliche Erweiterungen des Streitgegenstands (Klageänderung, Widerklage, Aufrechnung) sowie auf bereits laufende oder später beginnende Nebenverfahren (Prozesskostenhilfeverfahren, Wiedereinsetzungsverfahren, selbstständiges Beweisverfahren) und Nebenentscheidungen (Streitwert, Kosten, Gebühren, Sicherheitsleistung) unter Einschluss der vollstreckungsrechtlichen Zuständigkeiten des Prozessgerichts (§§ 887, 888, 890). Anders als der Einzelrichter im Beschwerdeverfahren (BGH NJW 03, 1254 [BGH 13.03.2003 - IX ZB 134/02]) kann der Einzelrichter im Berufungsverfahren auch die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 543 II Nr 1) zulassen (BGH NJW 03, 2900 [BGH 16.07.2003 - VIII ZR 286/02]). Bei wesentlichen nachträglichen Änderungen der Prozesslage ist der Einzelrichter verpflichtet zu prüfen, ob hierdurch die Voraussetzungen für eine Vorlage zum Zwecke der Rückübernahme des Rechtsstreits durch das Kollegium erfüllt sind (§ 526 II Nr 1; unten Rn 18). Ergibt sich die wesentliche Änderung aus neuem Vortrag der Parteien, kann der Einzelrichter diesen bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 530, 296 I aber auch ohne Vorlage an den Spruchkörper als verspätet zurückweisen (München GE 10, 201). Entscheidungen des Einzelrichters sind genauso anfechtbar, wie die des Kollegiums. Entscheidet trotz wirksamer Übertragung auf den Einzelrichter das Kollegium, so stellt dies einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 547 Nr 1; München MDR 83, 498).

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