Rn 7

Für das Zuweisungsverfahren gelten die zur Übertragung nach § 526 gemachten Ausführungen (§ 526 Rn 13) weitgehend entsprechend. Die Zuweisung ist ein Übertragungsakt, von dem die Zuständigkeit des vorbereitenden Einzelrichters abhängt. Ihr Fehlen ist absoluter Revisionsgrund iSd § 547 Nr 1 (BGH NJW 93, 600; 89, 229 [BGH 19.10.1988 - IVb ZR 10/88]; MüKoZPO/Wenzel § 557 Rz 8) und kann auch durch übereinstimmendes Einverständnis beider Parteien mit einem Tätigwerden oder sogar einer Endentscheidung durch den Einzelrichter nicht ersetzt werden (BGH NJW 93, 600 [BGH 19.10.1992 - II ZR 171/91]; Musielak/Voit/Ball Rz 3, 9). Keines Beschlusses bedarf es, wenn der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen die nach § 527 II und 3 möglichen vorbereitenden Maßnahmen vor einer mündlichen Verhandlung durchführen will (§ 527 I 2 HS 2). Erfolgt die Zuweisung in der Berufungsinstanz in einer mündlichen Verhandlung (und damit in Anwesenheit der Beisitzer), so ist ein Beschl möglich und erforderlich. Auf den Vermerk des Einzelrichters (Rn 5) kann der Spruchkörper seine eigene Entscheidung nur stützen, wenn er dessen Ergebnis folgt (St/J/Grunsky § 524 aF Rz 11; BGH NJW 99, 2972 [BGH 02.06.1999 - VIII ZR 112/98]; 97; 466; 92, 1966 [BGH 18.03.1992 - VIII ZR 30/91]).

 

Rn 8

Gesetzlicher Richter ist der Einzelrichter nur, wenn er die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (insb nach der gerichtlichen und spruchkörperinternen) Geschäftsverteilung erfüllt. Diese können durch die Zuweisungsentscheidung nicht ersetzt werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter erklärt haben (Abs 4).

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