Rn 5

Ist absehbar, dass die Vorbereitung der Entscheidung eine Beweisaufnahme beinhalten wird, kommt eine Zuweisung an den Einzelrichter nur in Betracht, wenn anzunehmen ist, dass das Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck vom Verlauf der Beweisaufnahme (§ 355) sachgemäß zu würdigen vermag (§ 527 II 2). In der Regel untunlich (BGH FamRZ 65, 212, 213; Pantle NJW 91, 1279 [BGH 13.12.1990 - IX ZR 118/90]; Schneider DRiZ 78, 335; Schultze NJW 77, 2294) ist der Einsatz des Einzelrichters bei der Vernehmung von Zeugen oder Parteien, die Augenscheinseinnahme, wenn sie mit einer subjektiven Wertung verbunden ist, wenig entlastend wirkt er bei der Einholung eines schriftlichen Gutachtens (BGH NJW 94, 801, 802; Wieczorek/Schütze/Gerken Rz 13). Auf den unmittelbaren Eindruck aller entscheidenden Richter kommt es auch bei einigen Prozessgegenständen (zB Arzthaftungssachen, BGH NJW 94, 801, 802 [BGH 26.10.1993 - VI ZR 155/92]) sowie bei der Wiederholung einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme an (BGH NJW 91, 1302; Wieczorek/Schütze/Gerken Rz 12). Nur bedingt vermittelt werden kann der unmittelbare Eindruck durch einen (den Parteien bekannt gemachten: BGH NJW 00, 1420 [BGH 30.11.1999 - VI ZR 207/98]; 97, 1586; NJW-RR 95, 1210 [BGH 03.05.1995 - XI ZR 236/94]; Wieczorek/Schütze/Gerken Rz 14; ThoPu/Reichold § 286 Rz 2) besonderen Vermerk des Einzelrichters über die nonverbalen Eindrücke der Beweisaufnahme (zur berechtigten Kritik an solchen Berichterstattervermerken Dötsch MDR 14, 755). Dabei ist die Wiedergabe objektiver Umstände sinnvoll aber nicht zwingend, persönliche Wertungen des Einzelrichters können ausreichen (›Der Zeuge wirkte offen, gutmütig und ehrlich‹: BGH NJW 91, 1302 [BGH 30.01.1990 - XI ZR 162/89]), wenn sie dem Kollegium eine eigene Beweiswürdigung ermöglichen und sich nicht in deren Vorwegnahme durch den Einzelrichter erschöpfen.

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