Rn 10

Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist im Interesse einer Beschleunigung des Berufungsverfahrens unverzüglich nach der Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit des Rechtsmittels nach § 522 vorzunehmen (§ 523 I). Sie kommt nicht mehr in Betracht, wenn bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist. Damit soll die durch die Befassung des Kollegiums mit der Sache aufgewandte Sacharbeit nicht nutzlos werden.

 

Rn 11

Verhandeln bedeutet Stellung der Anträge durch die Parteien (§ 137 I), wobei die nur einseitige Verhandlung bei Säumnis des Gegners genügt. Die Anträge müssen sich auf die Hauptsache, dh auf die Begründetheit der Berufung (und damit auf die Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage) beziehen. Dem Erfordernis der Verhandlung in einem ›Haupttermin‹ kommt keine eigenständige Bedeutung zu, da es im Berufungsverfahren nur Haupttermine gibt (§§ 523 I, 525 S 2; Ddorf NJW-RR 96, 638 [OLG Düsseldorf 24.11.1995 - 22 U 108/95])

 

Rn 12

Ist im Prozess eine Zäsur durch Erlass eines Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteils eingetreten, so ist eine Übertragung auf den Einzelrichter vor der danach ohnehin neu anstehenden mündlichen Verhandlung wieder möglich. Hierunter fallen Urteile nach §§ 280 II, 301, 302, 304, 599 I, nicht indes für Zwischenurteile nach § 303, weil dadurch nur ein prozessualer Zwischenstreit entschieden wird, nicht aber ein Teil der Hauptsache (MüKoZPO/Rimmelspacher Rz 12; aA Musielak/Voit/Wittschier § 348a Rz 12). Keine entsprechende Anwendung findet § 526 I Nr 4 auf eine Aufhebung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht.

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