Rn 1

Nach der schriftlichen Einleitung und Vorbereitung des Berufungsverfahrens in den §§ 511–524 regeln die §§ 525 ff den weiteren Ablauf des Berufungsverfahrens. Dies geschieht zT mit einer Verweisung auf das erstinstanzliche Verfahren in den §§ 253–494a, zT mit besonderen, hiervon abweichenden Vorschriften in den §§ 525–541. Die tw Bezugnahme auf das erstinstanzliche Verfahren vor den Landgerichten ist möglich, auch wenn das Berufungsverfahren nach der ZPO-Reform 2002 nicht mehr in einer Wiederholung dieses erstinstanzlichen Verfahrens (›zweite Chance‹) besteht, sondern mit der Fehlerkontrolle und -beseitigung eine eigene Funktion erhalten hat. Gemeinsamkeiten des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens ergeben sich aus den Erfordernissen anwaltlicher Vertretung, mündlicher Verhandlung und Tatsachenfeststellung, Unterschiede aus der Bindung an die bereits vorliegenden Prozessergebnisse.

 

Rn 2

§ 525 gilt für alle zivilprozessualen Berufungsverfahren, unabhängig davon, ob diese vor dem LG oder vor dem OLG laufen. Er gilt auch für WEG-Verfahren. Auf arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren vor den LAG ist die Vorschrift gem § 64 VI ArbGG entsprechend anzuwenden, die Vorschriften des ArbGG verdrängen die §§ 253 ff dabei nur insoweit, als dies in § 64 VII ArbGG ausdrücklich vorgesehen ist (St/J/Grunsky § 523 aF Rz 2). Mangels Verweisung auf § 54 ArbGG in § 64 VII ArbGG findet eine Güteverhandlung vor dem LAG nicht statt.

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