Rn 12

Der anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung ist den Parteien des Berufungsverfahrens und evtl Streithelfern bekannt zu machen. Dies muss durch förmliche Zustellung nach den Vorschriften der §§ 166 ff geschehen (§ 525 iVm § 329 II 2).

 

Rn 13

Zwischen der Zustellung der Terminsbestimmung und dem Termin muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen (Einlassungsfrist) liegen; bei einer Zustellung im Ausland kann eine längere Frist angesetzt werden (§ 274 III).

 

Rn 14

Zusammen mit der Bekanntmachung des Termins sind die Prozessbevollmächtigten der Parteien (vgl § 78 I 1) zu diesem zu laden.

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