Rn 1

Im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens muss das Berufungsgericht sofort im Anschluss an die Prüfung der Zulässigkeit und wahrscheinlichen Begründetheit des Rechtsmittels (§ 522) dem Verfahren Fortgang geben, wenn es die Berufung nicht zuvor durch Beschl als unzulässig verworfen (§ 522 Rn 2 ff) oder als unbegründet zurückgewiesen (§ 522 Rn 22 ff) hat. Erster Schritt ist dabei die Entscheidung über die Übertragung der Sache auf den Einzelrichter, zweiter Schritt die Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Denn mangels Verwerfung oder Zurückweisung der Berufung steht jetzt fest, dass der Rechtsstreit durch Urt entschieden wird.

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