Rn 15

Die Berechnung der Berufungsfrist ist nach den Vorschriften der §§ 187 I, 188 II, III BGB vorzunehmen (§ 222 I). Demnach beginnt die Frist an dem Tag der Zustellung (Rn 4 ff) oder Urteilsverkündung (Rn 11 f) und endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des nächsten Monats, welcher durch seine Zahl dem Zustellungs- oder Verkündungstag entspricht, oder, wenn dieser Tag fehlt, mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Erfolgte die Zustellung oder Verkündung am 1., 2. … usw eines bestimmten Monats, endet die Berufungsfrist am 1., 2. … usw des folgenden Monats um 24 Uhr. Bei Zustellung oder Verkündung am 29., 30. oder 31. Januar endet die Frist am 28. (im Schaltjahr am 29.) Februar. Ist der Tag des Fristablaufs ein Samstag, Sonntag oder allgemeiner Feiertag, endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktags (§ 222 II). In dem letztgenannten Fall ist die an dem Sitz des Berufungsgerichts geltende Feiertagsregelung maßgebend (BAG NZA 97, 507, 508 [BAG 24.09.1996 - 9 AZR 364/95]). Die Erhebung einer Anhörungsrüge hat keinen Einfluss auf den Ablauf prozessualer Fristen und hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht (vgl BGH NJW-RR 22, 1070 [BGH 24.05.2022 - XI ZB 18/21] Rz 5).

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