Rn 11

Spätester Zeitpunkt des Beginns der Berufungsfrist ist der Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§§ 310, 311) des erstinstanzlichen Urteils. Er ist maßgeblich, wenn das Urt nicht oder nicht innerhalb der Fünfmonatsfrist zugestellt worden oder die Zustellung unwirksam gewesen ist. Das gilt jedoch nicht, wenn die beschwerte Partei in dem Termin zur mündlichen Verhandlung, auf die das Urt ergangen ist, nicht anwesend und zu diesem Termin auch nicht geladen war (BGH NJW-RR 94, 1022). In diesem Fall beginnt die Berufungsfrist erst zu laufen, wenn die Partei auf anderem Weg von dem gegen sie erlassenen Urt Kenntnis erlangt. Auf die Kenntnis der Partei von dem Verkündungstermin (§ 310 Abs 1) und auf ihre Anwesenheit darin kommt es nicht an (BGH NJW-RR 04, 786 [BGH 18.11.2003 - LwZB 1/03]).

 

Rn 12

Voraussetzung für den Fristbeginn ist die Wirksamkeit der Urteilsverkündung (BGH NJW 99, 143, 144); sie wird von Verstößen gegen Verfahrensvorschriften nicht berührt (BGH NJW-RR 04, 786 [BGH 18.11.2003 - LwZB 1/03]).

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