Rn 9

Zustellungsempfänger sind die Parteien, bei einem verkündeten Versäumnisurteil nur die unterlegene Partei (§ 317 I S 1) bzw ihr Prozessbevollmächtigter (§ 172 I). Bei nicht prozessfähigen Parteien (§§ 51 ff) muss die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter erfolgen, die Zustellung an die Partei selbst ist unwirksam (§ 170 I). Das gilt jedoch nur, wenn in dem erstinstanzlichen Verfahren die fehlende Prozessfähigkeit zu Tage getreten ist; bei unerkannt gebliebener Prozessunfähigkeit ist die Zustellung an die Partei wirksam und setzt den Lauf der Rechtsmittelfrist in Gang, selbst wenn der Gegner die fehlende Prozessfähigkeit kannte (BGHZ 104, 109, 111 ff).

 

Rn 10

Sind auf der Seite des Klägers oder des Beklagten mehrere Personen beteiligt, läuft für jeden – einfachen (§§ 59 ff) oder notwendigen (§ 62) – Streitgenossen die Berufungsfrist von dem Zeitpunkt der Zustellung an ihn; auf die Zustellung an die übrigen Streitgenossen kommt es nicht an. Bei dem Streithelfer (§ 66) spielt der Zeitpunkt der Zustellung an ihn keine Rolle; für den Beginn seiner Berufungsfrist (vgl § 511 Rn 5) kommt es ausschließlich auf den Zeitpunkt der Zustellung an die Hauptpartei an (BGH ZIP 10, 1822f).

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