Rn 1

Wie die Zulässigkeit des Verzichts auf die Berufung (§ 515) ist auch die der Zurücknahme des Rechtsmittels ein Ausdruck des Dispositionsgrundsatzes. Der Berufungskläger (§ 511 Rn 53 ff) hat es in der Hand, noch nach der Einlegung des Rechtsmittels das Berufungsverfahren zu beenden. Die Zustimmung des Gegners ist dafür nicht notwendig. Entsprechende Anwendung findet die Vorschrift auf die Rücknahme der Revision (§ 565) und des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil (§ 346) sowie gegen einen Vollstreckungsbescheid (§§ 700 Abs 1, 346), auf die Rücknahme einer Anschlussberufung nach § 524, einer sofortigen Beschwerde nach § 567, einer Rechtsbeschwerde nach § 574, einer Erinnerung nach § 573 und eines Widerspruchs gegen Arrest und einstweilige Verfügung nach § 924.

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