Rn 15

Der einseitige Verzicht kann ggü dem erstinstanzlichen Gericht im Anschluss an die Verkündung des Urteils erklärt werden, und zwar in einem Schriftsatz oder mündlich in dem Termin zur Verkündung einer Entscheidung. Eine Protokollierung der Verzichtserklärung (§§ 160, 162) ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung (BGH NJW-RR 07, 1451f [BGH 04.07.2007 - XII ZB 14/07]). Da die Erklärung Prozesshandlung (Rn 5) ist, gelten für ihre Wirksamkeit die Ausführungen zum Anwaltszwang in Rn 9.

 

Rn 16

Auch ggü dem Berufungsgericht kann der Verzicht erklärt werden, allerdings erst im Berufungsverfahren. Für die Wirksamkeit dieser Erklärung gelten die Ausführungen in Rn 9.

 

Rn 17

Wie vor dem Urteilserlass kann auch danach der Verzicht ggü dem Prozessgegner und durch vertragliche Vereinbarung mit diesem erklärt werden. Hierfür gelten die Ausführungen in Rn 10, 11.

 

Rn 18

Eine Besonderheit ergibt sich aus § 566 I 2 iVm 3: Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision durch Einreichung einer Zulassungsschrift bei dem Revisionsgericht und die Einwilligungserklärung des Prozessgegners gelten als Verzicht auf die Berufung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge