Rn 11

Nach Abs 2 S 2 ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Berufung gegen das nicht mit dem Einspruch anfechtbare Versäumnisurteil auch dann statthaft, wenn die Berufungssumme (§ 511 Rn 15 ff) nicht erreicht und das erstinstanzliche Gericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 511 Rn 42 ff). Diese Ausnahmeregelung dient der Sicherung des Anspruchs der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 I GG).

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