Rn 10

Nicht nur die fehlende, sondern auch die schuldlose Versäumung kann mit der Berufung geltend gemacht werden. Der Verschuldensmaßstab entspricht dem bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233). Demnach gereicht es der Partei nicht zum Verschulden, wenn sie oder ihr Prozessbevollmächtigter wegen eines unvorhergesehenen Verkehrshindernisses (BGH NJW 99, 724 [BGH 19.11.1998 - IX ZR 152/98]) oder wegen einer kurzfristig eingetretenen Erkrankung nicht (rechtzeitig) zu dem Einspruchstermin erschienen ist, sofern sie das ihnen Mögliche und Zumutbare unternommen haben, um dem Gericht rechtzeitig die Verhinderung mitzuteilen (BGH NJW 07, 2047, 2048 [BGH 22.03.2007 - IX ZR 100/06]); wenn wegen der Zusage des Prozessgegners, kein Versäumnisurteil zu beantragen (BGH NJW 76, 196 [BGH 09.10.1975 - VII ZR 242/73]) oder in dem Einspruchstermin einen Rechtsanwalt mit dem Verhandeln in Untervollmacht zu veranlassen (Karlsr NJW 74, 1096 [OLG Karlsruhe 19.12.1973 - 1 U 113/73]), oder wegen eines Anwaltsbrauchs (BGH NJW 99, 2120, 2122 [BGH 22.04.1999 - IX ZR 364/98]) nicht mit dem Erlass des Versäumnisurteils gerechnet werden musste; und wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter in dem Einspruchstermin nicht verhandelt hat, weil über einen rechtzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrag bis dahin nicht entschieden worden war (LG Münster MDR 91, 160).

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