Rn 14
Soweit das Urt für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist (§§ 708 ff) kann der Kl unmittelbar nach Fristablauf mit der Vollstreckung des Entschädigungsbetrages beginnen. Ein Nachweis der Nichterfüllung iSv § 726 I seitens des Klägers ist im Vollstreckungsverfahren nicht erforderlich, vielmehr muss der Beklagte insoweit eine eventuelle Erfüllung gem § 767 geltend machen (MüKoZPO/Deubner Rz 17, Zö/Herget Rz 10).
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