Rn 10

Eine Verweisung gem § 506 ist in Anbetracht dessen allenfalls dann möglich, wenn das AG die Voraussetzungen für eine entsprechende Verweisung in seinem Urt fehlerhaft verneint oder seine Hinweispflicht gem §§ 504, 506 verletzt hat und die Unzuständigkeitsrüge daher trotz § 532 ggf noch in der 2. Instanz vor dem LG erhoben werden kann (vgl § 504 Rn 7). In einem solchen Fall wäre die Verweisung unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils auszusprechen (St/J/Leipold Rz 16). Etwas anderes würde in eklatanter Weise dem Grundsatz der Prozessökonomie widersprechen. Nachdem eine Zurückverweisung an das AG aufgrund der Regelung in § 538 regelmäßig nicht in Betracht kommt, müsste der Ausschluss der Verweisungsmöglichkeit gem § 506 in diesen Fällen im Ergebnis zwangsläufig zu einem Prozessurteil führen mit der entsprechenden Kostenfolge und der weiteren Konsequenz, dass die Klage dann erneut vor dem zuständigen Gericht erhoben werden müsste. Dem steht auch der Grundsatz nicht entgegen, dass § 506 regelmäßig nur im amtsgerichtlichen Verfahren anwendbar ist. Die Berufungskammer des LG bewegt sich im Rahmen ihrer funktionellen Zuständigkeit als Berufungsgericht auf dem Boden der sachlichen Zuständigkeit des AG. Ihr stehen insoweit dieselben Möglichkeiten offen, wie dem AG, also auch – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – die Verweisung gem § 506.

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