Rn 7

Die Folge eines unterbliebenen Hinweises gem § 504 ist, dass die Wirkung des § 39 S 1 wegen der Regelung in § 39 S 2 nicht eintritt und die Zuständigkeit des angerufenen AG nicht begründet wird. Dies kann erst geschehen, wenn der versäumte Hinweis im Laufe des Verfahrens nachgeholt wird. Erst ab diesem Zeitpunkt sind dann die Vorschriften über die rügelose Einlassung gem § 39 S 1, aber auch die Präklusions- und Verspätungsvorschriften gem §§ 282 III und 296 III ggü dem Beklagten anwendbar. Rügt der Beklagte die Unzuständigkeit nach erfolgter nachträglicher Belehrung (innerhalb einer allfälligen Frist gem § 282 III 2), bleibt auch eine Verweisung des Rechtsstreits auf Antrag des Klägers gem § 281 möglich, selbst nach Erlass eines Teilanerkenntnisurteils (BGH NJW-RR 92, 1091). Ein solcher Verweisungsbeschluss des Gerichts entfaltet auch bei unterbliebenem Hinweis gem § 504 an den Beklagten Bindungswirkung (München ZIP 12, 2180; Schleswig v 11.7.12 – 2 W 187/11; Musielak/Voit/Wittschier Rz 3 mwN aus der Literatur; aA BayObLG NJW 03, 366 [BayObLG 14.10.2002 - 1 Z AR 140/02]). Erfolgt der Hinweis erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bzw wird die Versäumung des Hinweises erst dann bemerkt, ist diese gem § 156 wiederzueröffnen (vgl auch MüKoZPO/Deubner Rz 8). Aufgrund eines nicht erfolgten Hinweises nach § 504 entstandene zusätzliche Gerichtskosten sind gem § 21 GKG niederzuschlagen (Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 6; Musielak/Voit/Wittschier Rz 3). Im Berufungsverfahren ist ein fehlender Hinweis gem § 504 iRd Prüfung gem § 532 zu berücksichtigen.

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